Allgemeine Vertragsbedingungen

zur Überlassung von Hardware und Software (Kaufmodell oder Mietmodell) und zur Erbringung von Serviceleistungen

1. ANWENDUNGSBEREICH

(1) Parteien des Vertrages sind ausschließlich der Kunde und die ETL Datenservice GmbH (nachfolgend nur „wir“). Dritte werden durch diesen Vertrag vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht berechtigt. Jede Partei sorgt dafür, dass die vertraglichen Bestimmungen auch für ihren jeweiligen Rechtsnachfolger gelten.
(2) Unsere Angebote und Leistungen richten sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer sind, insbesondere nicht an Verbraucher. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt; eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(3) Wir stellen die Allgemeinen Vertragsbedingungen online zum Herunterladen und auf Anfrage auch in sonstiger Form zur Verfügung.
(4) Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder zur gemeinsamen Verantwortlichkeit hat diese in ihrem datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich Vorrang vor dem Vertrag im Übrigen.
(5) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden, die von unseren Vertragsbedingungen oder von den gesetzlichen Regelungen zu unserem Nachteil abweichen, werden nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages, und zwar auch nicht durch unser Schweigen, durch vorbehaltlose Leistungserbringung oder durch Bezugnahme auf Schreiben, E-Mails oder sonstige Erklärungen des Kunden, welche solche Vertragsbedingungen des Kunden enthalten oder auf solche verweisen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor unseren Vertragsbedingungen.

2. VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote zum Abschluss eines Vertrages sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, in unserem Angebot ist ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt.
(2) Soweit wir unseren Kunden anbieten, mit uns Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr über unseren Online-Shop abzuschließen, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
1. Die Angebote auf unserer Web-Site stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Angebote zum Abschluss eines Vertrages abzugeben. Der Kunde kann aus unserem Sortiment eine Ware auswählen und diese durch einen Klick auf eine Schaltfläche (Button) in einem sog. Warenkorb sammeln.
2. Klickt der Kunde auf die Schaltfläche (Button) mit der Beschriftung „Zahlungspflichtig bestellen“ oder auf eine Schaltfläche mit einem vergleichbaren Text, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab. Der Kunde ist an seine Vertragserklärung bis zum Ablauf des siebten Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung gebunden.
3. Wir stellen dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Vor dem Absenden seiner Vertragserklärung kann der Kunde seine Angaben, die er uns für den Vertragsschluss übersendet, z.B. durch einen Klick auf die Schaltfläche (Button) „Warenkorb“ oder eine Schaltfläche (Button) mit einem vergleichbaren Symbol einsehen und ändern oder auch das Verfahren zum Abschluss des Vertrages abbrechen.
4. Nach dem Absenden der Vertragserklärung erhält der Kunde per E-Mail von uns eine automatische Empfangsbestätigung, die den wesentlichen Inhalt der Bestellung des Kunden wiedergibt. Diese Empfangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Vertragserklärung des Kunden dar, sondern dokumentiert lediglich, dass seine Vertragserklärung bei uns eingegangen ist, es sei denn, in der E-Mail wird zusätzlich zur Empfangsbestätigung ausdrücklich die Annahme der Vertragserklärung des Kunden erklärt.
5. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang unserer Annahmeerklärung bei dem Kunden zustande. Wir können die Annahme durch eine per E-Mail übersandte Mitteilung oder auch stillschweigend z.B. durch Übersendung der Rechnung oder durch Lieferung der Ware erklären. Wir sind berechtigt, die Vertragserklärung des Kunden bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden anzunehmen. Ein Schweigen von uns auf die Vertragserklärung des Kunden stellt keine Annahme dar.

3. UNSERE LEISTUNGEN

(1) Inhalt und Umfang unserer Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt unseres Angebots gültigen Leistungsbeschreibung und – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nach den weiteren Vertragsbestandteilen, insbesondere auch diesen Vertragsbedingungen.
(2) Wir ermöglichen es dem Kunden, sich vor Vertragsschluss über die wesentlichen Eigenschaften der Hardware, Software oder sonstigen Leistung zu informieren. Der Kunde trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch unsere Mitarbeiter oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
(3) Wir überlassen Hardware und Software je nach Vereinbarung auf Grundlage eines Kaufmodells oder eines Mietmodells.
(4) Zur Erbringung von Serviceleistungen sind wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Soweit wir uns gegenüber dem Kunden verpflichten, Serviceleistungen zu erbringen, erfolgt dies auf der Grundlage von Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), dies auch soweit es sich um Geschäftsbesorgungen i.S.v. § 675 BGB handelt.
(5) Die Erbringung von Leistungen auf der Grundlage von Werkvertragsrecht bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(6) Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften unserer Leistungen dar.
(7) Wir sind berechtigt, die für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Tätigkeiten frei zu planen und zu koordinieren, einen Mitarbeiter von uns als ausschließlichen Ansprechpartner für den Kunden für die Durchführung des Vertrages zu benennen und zur Durchführung des Vertrages Mitarbeiter unserer Wahl einzusetzen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Wir bleiben zur Weisung gegenüber dem als Ansprechpartner benannten Mitarbeiter und unseren sonstigen Mitarbeitern befugt, auch wenn unsere Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Kunden tätig werden; der Vertrag begründet keine Arbeitnehmerüberlassung.
(7) Wir sind berechtigt, zur Erbringung unserer Leistungen Dritte, d.h. weitere Unternehmen und Personen einzusetzen. Die Regelungen in Abs. 7 gelten entsprechend.
(8) Servicezeiten sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die Zeiträume an allen Arbeitstagen zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr (MEZ bzw. MESZ).
(9) Arbeitstage sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die Wochentage von Montag bis Freitag außer den bundeseinheitlichen Feiertagen, Feiertagen nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen sowie dem 24. und 31. Dezember jeden Kalenderjahres.

4. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR STANDARDSOFTWARE DRITTER

(1) Soweit wir dem Kunden Standardsoftware von Drittherstellern wie z.B. von Microsoft oder von der eurodata AG bereitstellen, ist zu unterscheiden,
a) ob wir lediglich den Vertrag über die Nutzung der Standardsoftware mit dem Dritthersteller vermitteln (so dass ein Vertrag über die Nutzung der Standardsoftware unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Dritthersteller zustande kommt) oder
b) ob wir uns lediglich verpflichten, dem Kunden eine Lizenz an der Standardsoftware des Drittherstellers zu verschaffen (so dass der Kunde die Lizenz unmittelbar vom Dritthersteller erhält, z.B. durch ein End User License Agreement (EULA)), oder
c) ob wir (z.B. als Reseller) die Standardsoftware des Drittherstellers in eigenem Namen an den Kunden weiterlizenzieren.
Im Zweifel liegt bei der Lizenzierung von Standardsoftware des Drittherstellers eurodata AG ein Fall von Buchst. c vor.
(2) Die Standardsoftware des Drittherstellers unterliegt gesonderten Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers. Diese sind in der Spezifikation aufgeführt und werden dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Kenntnisnahme auf Verlangen zugänglich gemacht.
(3) Soweit ein Fall von Abs. 1 Buchst. c vorliegt und Vertrags- und Lizenzbedingungen i.S.v. Abs. 2 existieren und zugänglich gemacht werden, gelten diese Vertrags- und Lizenzbedingungen i.S.v. Abs. 2 in ihrem Anwendungsbereich mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Drittherstellers unser Unternehmen tritt und dass die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers Vorrang vor unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen haben. Dies gilt insbesondere für den Umfang der Lizenz und für die Regelung der Gewährleistung und Haftung. Soweit auf die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers nicht deutsches Recht Anwendung findet, gilt dieses abweichende Recht auch für die Vertrags- und Lizenzbedingungen, die entsprechend für und gegen uns gelten.
(4) Soweit keine Vertrags- und Lizenzbedingungen i.S.v. Abs. 2 existieren oder zugänglich gemacht werden, finden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die Regelungen zwischen dem Kunden und uns Anwendung. An Standardsoftware erhält der Kunde danach ein nicht-ausschließliches, im Kaufmodell zeitlich unbeschränktes und im Mietmodell zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Mietvertrages mit dem Kunden beschränktes Recht zur Nutzung der Standardsoftware in ausführbarer Form zum bestimmungsgemäßen und vertragsgemäßen Gebrauch zur lokalen Installation auf einem PC oder vergleichbaren stationären Endgerät des Kunden oder in einer Client-/Server-Umgebung auf einen Client, dies aber stets als Einzelplatz im Rahmen einer Einzelplatzlizenz. Eine Remote-Nutzung ist zulässig. Eine gleichzeitige Installation oder auch Nutzung auf einem stationären Endgerät und auf einem Client ist nicht zulässig. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Standardsoftware. Der Kunde darf die Standardsoftware nur für eigene Zwecke einsetzen. Der Einsatz für mit dem Kunden i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen oder für sonstige Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die zu ihrer Wirksamkeit wiederum der Schriftform bedarf. Die Berechtigung zur Nutzung der Standardsoftware ist nicht isoliert an Dritte übertragbar und auch nicht an Dritte unterlizenzierbar. Soweit die Standardsoftware nicht im Kaufmodell überlassen ist, darf sie nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte veräußert oder überlassen werden, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Der Kunde ist nicht zur Weitergabe, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Bearbeitung der Standardsoftware berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
(5) Soweit wir uns zur Erbringung von Serviceleistungen verpflichten, sind diese kein Ersatz für Wartung, Pflege oder Support in Bezug auf die Standardsoftware des Drittherstellers durch den Dritthersteller oder dessen Vertriebspartner. Der Kunde erteilt uns erforderlichenfalls Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zur Meldung von Störungen und Führung der Kommunikation. Soweit kein Fall von Abs. 1 Buchst. c vorliegt, setzen unsere Serviceleistungen in Bezug auf Standardsoftware von Dritthersteller insoweit voraus, dass der Kunde einen entsprechenden Wartungs-, Pflege oder Support-Vertrag mit dem Dritthersteller betreffend die jeweilige Standardsoftware unterhält.

5. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR NEUE PROGRAMMSTÄNDE VON SOFTWARE

(1) Wir sind bei Überlassung von Software im Mietmodell berechtigt, dem Kunden während der Vertragslaufzeit im Rahmen unserer Pflicht zur Instandhaltung der angemieteten Software (einschließlich der Beseitigung von Mängeln) neue Programmstände (z.B. Updates) zu der angemieteten Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation zu überlassen.
(2) Wir werden dem Kunden innerhalb angemessener Frist mitteilen, wenn ein neuer Programmstand i.S.v. Abs. 1 zum Herunterladen zur Verfügung steht. Es obliegt dem Kunden, den neuen Programmstand unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung zu installieren.
(3) Wir erfüllen bei Überlassung von Software im Mietmodell unsere Pflicht zur Beseitigung eines Mangels der angemieteten Software bereits durch Überlassung eines diesen Mangel beseitigenden neuen Programmstands zu der angemieteten Software.

6. VERGÜTUNG

(1) Der Kunde zahlt an uns die vereinbarte Vergütung, d.h. bei Überlassung von Hardware oder Software im Kaufmodell den vereinbarten Kaufpreis und bei deren Überlassung im Mietmodell oder auch bei der Erbringung von Serviceleistungen die vereinbarte Vergütung. Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit eine Vergütung für Serviceleistungen nach Zeitaufwand vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die aufwandsabhängige Vergütung wird berechnet auf Grundlage des Zeitaufwands der von uns eingesetzten Mitarbeiter und des Stundensatzes des jeweiligen Mitarbeiters.
b) Maßgeblich ist der tatsächliche Aufwand, wobei wir den Gesamtaufwand pro Tag und je Mitarbeiter erfassen und diesen Gesamtaufwand gemäß § 315 BGB zur Vereinfachung der Abrechnung in Einheiten von 0,25 h nach kaufmännischer Rundungsregel auf- oder abrunden werden. Wir sind berechtigt, dem Kunden Aufwandserfassungen vorzulegen; der Kunde prüft diese Aufwandserfassungen unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Soweit der Kunde keine Beanstandungen hat, bestätigt er uns dies auf Verlangen schriftlich. Wir sind berechtigt, solche Aufwandserfassungen unserer Rechnung zugrunde zu legen und beizufügen.
c) Grundlage für die Ermittlung eines Stundensatzes ist die Einstufung des von uns eingesetzten Mitarbeiters in Mitarbeiterkategorien. Die Stundensätze der von uns eingesetzten Mitarbeiter ergeben sich aus der in dem Vertrag in Bezug genommenen Preisliste oder – soweit eine solche Inbezugnahme nicht erfolgt – aus unserer zum Zeitpunkt der Unterbreitung unseres Angebots gültigen allgemeinen Preisliste.
d) Die Parteien können für die Abrechnung abweichend von Stundensätzen auch Tagessätze vereinbaren. Der Tagessatz gilt für einen Regelarbeitstag von acht Stunden. Mehrarbeit ist entsprechend anteilig zu vergüten. Einsätze an Wochenenden und Feiertagen im Bundesland Nordrhein-Westfalen sowie am 24. Und 31. Dezember jeden Kalenderjahres werden mit den 1,5-fachen Vergütungssätzen berechnet.
e) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich und können unter- oder überschritten werden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
f) Wir sind berechtigt, bei einer aufwandsabhängigen Vergütung pro Kalendermonat abzurechnen und dem Kunden unverzüglich nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats eine Rechnung zu übersenden.
(2) Soweit wir dem Kunden eine inländische Kontoverbindung benannt haben, sind Zahlungen unbar auf dieses Konto zu leisten. Wir übernehmen nicht die Kosten einer Geld-Transaktion, mit der der Kunde seine Pflicht zur Zahlung der Vergütung erfüllt.
(3) Wir sind berechtigt, eine elektronische Rechnung auszustellen und diese elektronisch an den Kunden zu übermitteln. Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss seine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung der Rechnung. Wir sind berechtigt, die Rechnung per E-Mail an die E-Mail-Adresse zu übermitteln, die der Kunde uns hierfür angegeben hat, hilfsweise an die allgemeine E-Mail-Adresse des Kunden.
(4) Der Kunde kommt als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
(5) Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Zahlungsansprüche hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei uns geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen durch den Kunden gilt als Genehmigung der Rechnung, soweit wir den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hingewiesen haben. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann seine Forderungen gegen Forderungen von uns ohne vertragliche Beschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen von uns stehen oder ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis fortsetzen, z.B. soweit dem Kunden gegen uns Ansprüche wegen Mängeln zustehen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen.
(7) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch von uns nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
(8) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Be-stimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.
(9) Machen wir zum Zwecke der Durchführung des Vertrags Aufwendungen geltend, die wir den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, ersetzt uns der Kunde diese Aufwendungen, soweit sie nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sind.

7. ANPASSUNG DER HÖHE DER VERGÜTUNG

(1) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung im Mietmodell oder für Serviceleistungen nach billigem Ermessen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts anzupassen.
(2) Wir dürfen die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der unter Abs. 3 bezeichnete Index geändert hat (Änderungsrahmen). Im Falle der ersten Anpassung ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Im Falle weiterer Preisanpassungen ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Änderungsmitteilung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Änderungsmitteilung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich.
(3) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland im Bereich der Dienstleistungen der Informationstechnologie maßgeblich (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Datenbank GENESIS, Code für den Wirtschaftszweig: WZ08-62). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
(4) Wir teilen eine solche Anpassung der Vergütung dem Kunden in Textform mit (Änderungsmitteilung). Die Anpassung ist für den Kunden verbindlich, wenn sie den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 genügt, zwischen dem Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden und dem von uns in der Änderungsmitteilung benannten Termin für das Wirksamwerden der Anpassung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt und der Kunde gegenüber uns der Anpassung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widersprochen hat, obwohl wir in der Änderungsmitteilung auf die Rechtsfolge des Unterlassens des Widerspruchs besonders hingewiesen haben. Bei form- und fristgerechtem Widerspruch bleibt die Vergütung unverändert. Etwaige Rechte zur Kündigung des Vertrages bleiben unberührt.

8. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN

(1) Die vertragsgemäße und fristgerechte Erbringung unserer Leistungen setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte unentgeltliche Erbringung der Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Soweit der Kunde eine Mitwirkungsleistung nicht selbst erbringen kann, ist er dafür verantwortlich, dass diese Leistungen rechtzeitig in der erforderlichen Qualität und dem erforderlichen Umfang durch Dritte erbracht werden. Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, entfällt unsere Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem deren Erbringung von der vorherigen Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängt. Unser Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten.
(2) Der Kunde benennt für die Durchführung des Vertrages einen hierfür qualifizierten Ansprechpartner. Der Ansprechpartner ist befugt, die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder – soweit er hierzu nicht befugt ist – innerhalb angemessener Frist diese Entscheidungen herbeizuführen und für deren Umsetzung Sorge zu tragen. Der Ansprechpartner ist befugt, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang rechtserhebliche Erklärungen gegenüber uns abzugeben und von uns in Empfang zu nehmen. Der Ansprechpartner klärt unverzüglich Fragen, die bei der Durchführung des Vertrages im Verantwortungsbereich des Kunden auftreten und deren Klärung für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist. Der Kunde benennt ergänzend einen qualifizierten Stellvertreter des Ansprechpartners, z.B. für den Fall der Abwesenheit des Ansprechpartners aufgrund anderer Termine, Urlaubs oder Krankheit. Der Ansprechpartner oder sein Stellvertreter sind während der Durchführung des Vertrages für uns jederzeit innerhalb der Servicezeiten erreichbar.
(3) Soweit für die Durchführung des Vertrages oder Erbringung unserer Leistungen die Mitwirkung von Mitarbeitern des Kunden sachdienlich ist, weist der Kunde solche Mitarbeiter im erforderlichen Umfang an, die jeweiligen Mitwirkungsleistungen vertragsgemäß zu erbringen. Die vom Kunden hierfür ausgewählten Mitarbeiter müssen über die für die Erbringung der jeweiligen Mitwirkungsleistung erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(4) Der Kunde stellt die von ihm mit der Erbringung der jeweiligen Mitwirkungsleistungen beauftragten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang hierfür von sonstigen Aufgaben frei.
(5) Der Kunde stellt uns und unseren Mitarbeitern unentgeltlich einen Remote-Zugriff auf IT-Systeme zur Verfügung, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen sachdienlich ist.
(6) Soweit wir oder unsere Mitarbeiter Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden erbringen, gewährt der Kunde uns auf Wunsch Zugang; zudem stellt der Kunde uns und unseren Mitarbeitern unentgeltlich in seinen Räumlichkeiten geeignete Arbeitsplätze mit einem Zugang zu den für die Leistungserbringung sachdienlichen Kommunikationssystemen und Datenverarbeitungssystemen zur Verfügung, insbesondere Telefon und Telefax sowie einen Zugang zum Internet zur Nutzung der Internet-Dienste World Wide Web und E-Mail.
(7) Der Kunde erteilt uns auf Verlangen einmal je Vertragsjahr zutreffend und vollständig sowie in geordneter Form anlassunabhängig eine Selbstauskunft über die Anzahl der Installationen der angemieteten Software sowie Art und Umfang der Nutzung der angemieteten Software im Übrigen, soweit dies für die Überprüfung der Höhe der Vergütung und die Einhaltung der Vertrags- und Lizenzbestimmungen erforderlich ist. Soweit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für uns bei verständiger Würdigung den Verdacht begründen, dass die Nutzung der angemieteten Software durch den Kunden gegen die Vertrags- und Lizenzbestimmungen verstößt, ist der Kunde gegenüber uns auf Verlangen ebenfalls zur Erteilung der Selbstauskunft nach Satz 1 verpflichtet. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unberührt.
(8) Es steht uns frei, Vorschläge für Änderungen, Ergänzungen, Anpassungen oder sonstige Mitteilungen des Kunden zu Hardware, Software oder sonstigen Leistungen von uns für die Anpassung und (Weiter-)Entwicklung von Hardware, Software oder unseren Leistungen zu verwenden. Wir erhalten mit Zugang der Mitteilung räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche Rechte an der jeweiligen Mitteilung des Kunden, und dem Kunden stehen keine Rechte an solchen Mitteilungen oder Ansprüche wegen solcher Mitteilungen zu, soweit diese ein Schutzrecht begründen können.

9. ABNAHME BZW. FREIGABE DURCH DEN KUNDEN BEI SERVICELEISTUNGEN

(1) Soweit es sich bei Serviceleistungen von uns um dienstvertragliche Leistungen handelt, haben wir Anspruch auf eine Erklärung des Kunden, dass wir die Leistung vertragsgemäß erbracht haben (Leistungsfeststellung).
(2) Soweit es sich bei Serviceleistungen von uns um Werkleistungen handelt, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung innerhalb angemessener Frist, in der Regel binnen 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme abzunehmen. Die Erklärung der Abnahme durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Form. Sie kann auch stillschweigend erklärt werden.

10. RECHTE DES KUNDEN BEI SACHMÄNGELN

(1) Die Rechte des Kunden bei Sachmängeln der im Kaufmodell überlassenen Hardware oder Software richten sich nach Kaufrecht und die Rechte des Kunden bei Sachmängeln der im Mietmodell überlassenen Hardware oder Software nach Mietrecht, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
(2) Es obliegt dem Kunden, uns Sachmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit hinreichend detaillierter Beschreibung unverzüglich schriftlich zu melden, dies zusammen mit allen erforderlichen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) eine Beschreibung der Umstände und Symptome, die aus Sicht des Kunden den Mangel begründen, (ii) Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der Umstände und Symptome und (iii) Beschreibungen der Versuche des Kunden, den Mangel nach Auftreten zu beheben.
Die Meldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
(3) Wir leisten bei Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl, die wir innerhalb angemessener Frist treffen werden, dem Kunden eine neue mangelfreie Hardware oder Software überlassen oder den Mangel beseitigen. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass wir dem Kunden innerhalb angemessener Frist zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, und zwar als endgültige Maßnahme, soweit der Mangel selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und er die bestimmungsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigt, oder aber zumindest als vorübergehende Maßnahme bis zur endgültigen Beseitigung des Mangels.
(4) Wenn die Beseitigung eines Mangels endgültig fehlgeschlagen ist oder zwei Mal wegen desselben Mangels eine hierfür vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder die Setzung einer solchen Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Kunde nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen seine weiteren Rechte ausüben, z.B. im Mietmodell insbesondere die Vergütung angemessen mindern oder den Vertrag
ETL Datenservice GmbH | Allgemeine Vertragsbedingungen zur Überlassung von Hardware und Software außerordentlich kündigen.
(5) Der Kunde ist bei Überlassung von Hardware oder Software im Mietmodell nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung für die Vermietung des Mietgegenstands wegen Sachmängeln des Mietgegenstands dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(6) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffer 12 beschränkt.
(7) Für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen Mängeln von im Kaufmodell überlassener Hardware oder Software gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen verjähren
a) Ansprüche des Kunden gegen uns bei Haftung wegen Vorsatzes;
b) Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Mängeln der Hardware oder Software, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben;
c) Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Mängeln der Hardware oder Software, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht;
d) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
e) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
2. In anderen als den in Abs. 7 Nr. 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Hardware oder Software.

11. RECHTE DES KUNDEN BEI RECHTSMÄNGELN

(1) Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln der im Kaufmodell überlassenen Hardware oder Software richten sich nach Kaufrecht und die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln der im Mietmodell überlassenen Hardware oder Software richten sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
(2) Es obliegt dem Kunden, uns Rechtsmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit hinreichend detaillierter Beschreibung unverzüglich schriftlich zu melden. Der Kunde ist verpflichtet, uns insbesondere unverzüglich zu informieren, wenn ein Dritter Ansprüche oder Rechte wegen einer Verletzung seiner Rechte durch die überlassene Hardware oder Software oder deren Nutzung geltend macht, dies einschließlich der verfügbaren Informationen und Unterlagen, anhand derer wir die geltend gemachten Ansprüche oder sonstigen Rechte prüfen können, um es uns zu ermöglichen, Maßnahmen zur Rechtsverteidigung zu treffen. Der Kunde unterstützt uns in angemessenem Umfang bei der Rechtsverteidigung. Auf unseren Wunsch ermächtigt der Kunde uns unwiderruflich, die Führung des Rechtsstreits mit dem Dritten – gerichtlich und außergerichtlich – auf eigene Kosten nach eigenem Ermessen allein und in jedem Stadium des Rechtsstreits zu übernehmen.
(3) Wir leisten bei Rechtsmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl, die wir innerhalb angemessener Frist treffen werden, entweder auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht zur Beseitigung der Rechtsmangels einräumen oder unsere Leistung so abändern, dass die überlassene Hardware oder Software das Recht des Dritten nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht; dem genügt eine Abänderung der Leistung dergestalt, dass wir dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der überlassenen Hardware oder Software oder nach unserer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Hardware oder Software verschaffen; der Kunde ist verpflichtet, die neue Hardware oder Software anzunehmen, wenn diese den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Annahme zumutbar ist.
(4) Ziffer 10 Abs. 4 bis 6 finden entsprechende Anwendung.

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Wir haften ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) wegen Vorsatzes;
b) bei Überlassung von Hardware oder Software im Kaufmodell oder auch bei werkvertraglichen Leistungen: für Schäden, soweit diese auf dem Fehlen einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben, oder soweit diese darauf beruhen, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
d) für andere als die unter Buchst. c) aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) In anderen als den in Abs. 1 aufgeführten Fällen ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch uns oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) In anderen als den in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Fällen ist unsere Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung von uns nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die im Mietmodell überlassene Hardware oder Software betrifft und die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.
(5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz von Schäden gegen uns unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

13. DATENSCHUTZ; DATENSICHERUNG

(1) Soweit wir durch den Vertrag verpflichtet werden, personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden i.S.v. Art. 28 DS-GVO zu verarbeiten, werden wir und der Kunde vor Aufnahme der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, die den jeweiligen rechtlichen Anforderungen genügt. Soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.v. Art. 26 DS-GVO besteht, findet Satz 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass wir und der Kunde vor Aufnahme der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit abschließen, die den jeweiligen rechtlichen Anforderungen genügt. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages setzen nicht den Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. über die gemeinsame Verantwortlichkeit voraus. Vor dem formgerechten Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. zur gemeinsamen Verantwortlichkeit sind wir nicht zur Erbringung von Leistungen nach dem Vertrag verpflichtet.
(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Software von uns ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse).
(3) Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von uns im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
(4) Soweit wir uns nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten zur Datensicherung oder -archivierung für den Kunden verpflichten, obliegt dem Kunden selbst die Sicherung von Daten (insbesondere solcher, auf die wir und unsere Mitarbeiter bei der Durchführung des Vertrages Zugriff nehmen können) nach dem Stand der Technik in anwendungsadäquaten Abständen, so dass der Kunde die Daten mit angemessenem Aufwand wieder herstellen kann.

14. GEHEIMHALTUNG

(1) Jede Partei wird die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln, durch den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik vor der Kenntnisnahme durch Dritte schützen und Geschäftsgeheimnisse nur verwenden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks des Vertrages oder zur Durchführung von Vereinbarungen der Parteien erforderlich ist.
(2) Jede Partei darf Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei an mit der Partei i.S.v. §§ 15 ff. AktG jeweils verbundene Unternehmen und an Erfüllungsgehilfen (einschließlich Arbeitnehmern und Unterauftragnehmern) weitergeben, soweit dies zur Erreichung des Zwecks des Vertrages oder zur Durchführung von Vereinbarungen der Parteien erforderlich ist und soweit die jeweils verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zumindest in vergleichbarer Weise wie die Partei zur Geheimhaltung verpflichtet sind. § 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
(4) Weitergehende Vereinbarungen über die Geheimhaltung von Informationen und zum Verbot von deren Verwertung sowie gesetzliche Pflichten, etwa nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht, bleiben unberührt.

15. SCHUTZ VON BERUFSGEHEIMNISSEN

(1) Soweit der Kunde Berufsgeheimnisträger (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass wir im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistungen Berufsgeheimnisse betreffend Mandanten des Kunden erhalten haben oder künftig erhalten oder solche uns zugänglich gemacht worden sind oder künftig zugänglich gemacht werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Wir werden hiermit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit über solche Berufsgeheimnisse verpflichtet (§§ 203, 204 StGB). Insbesondere ist es gemäß § 203 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StGB strafbar, wenn wir uns einer weiteren mitwirkenden Person bedienen und dieser unbefugt ein fremdes, uns bei der Ausübung oder bei Gelegenheit unserer Tätigkeit bekannt gewordenes Berufsgeheimnis offenbaren, ohne dass wir dafür Sorge getragen haben, dass die weitere mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Eine Straftat nach § 203 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, eine Straftat nach § 203 Abs. 6 oder nach § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wir dürfen uns nur insoweit Kenntnis von Berufsgeheimnissen verschaffen, als dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen uns und dem Kunden erforderlich ist.
(4) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir weitere Unternehmen und Personen zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen uns und dem Kunden heranziehen. Wenn diese Unternehmen und Personen Berufsgeheimnisse erhalten oder solche ihnen zugänglich gemacht werden, sind wir verpflichtet, diese Unternehmen und Personen vorab in Textform zur Verschwiegenheit und zur Weitergabe der Pflichten nach diesem Abschnitt zum Schutz von Berufsgeheimnissen zu verpflichten.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, dürfen wir den Unternehmen und Personen den Zugang zu Berufsgeheimnissen unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur nach vorheriger Information des Kunden und nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Berufsgeheimnisse dem Schutz in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Berufsgeheimnisse dies nicht gebietet.
(6) Für Berufsgeheimnisse gilt – dies zur Klarstellung – die Verschwiegenheitspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne zeitliche Beschränkung nach Vertragsbeendigung fort. Weitergehende Vereinbarungen über die Geheimhaltung von Informationen und deren Verwertung oder auch gesetzliche Pflichten (z.B. nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäfts-geheimnissen) bleiben unberührt.

16. LAUFZEIT; KÜNDBARKEIT

(1) Verträge über die Überlassung von Hardware oder Software im Mietmodell und auch Verträge über die Erbringung von Serviceleistungen werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für eine feste Laufzeit geschlossen. Beginn dieser Verträge ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Beginn des Kalendermonats, in dem die erste Vergütung zu leisten ist.
(2) Soweit der Vertrag abweichend von Abs. 1 auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich zu kündigen. Soweit eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung erstmals mit Wirkung zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit zulässig.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

17. RECHTSFOLGEN DER BEENDIGUNG VON VERTRÄGEN

(1) Nach Beendigung des Vertrages i.S.v. Ziffer 16 Abs. 1 gilt Folgendes: Der Kunde ist nicht mehr zur Nutzung der Mietgegenstände berechtigt, und wir sind nicht mehr zur Erbringung von Leistungen verpflichtet.
(2) Setzt der Kunde nach Beendigung eines Mietvertrages die Nutzung der angemieteten Software fort, so ändert dies nichts an der Beendigung des Mietvertrages. Insbesondere verlängert sich der Vertrag dadurch nicht, und es kommt dadurch nach dem Willen der Parteien auch nicht stillschweigend zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Vertrages. § 545 BGB findet keine Anwendung.
(3) Soweit der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen eines Vertrages über dessen Beendigung hinausreicht, gelten diese Bestimmungen auch nach Beendigung fort, unabhängig vom Grund der Beendigung. Dies gilt insbesondere für die Geheimhaltung vertraulicher Informationen, bis zur Beendigung des Vertrages begründete Ansprüche einer Partei (z.B. auf Zahlung der Lizenzgebühren), die Regelungen über Rechte bei Mängeln und über die Haftung der Parteien und die allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer 20.

18. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE RÜCKNAHME VON HARDWARE

(1) Auf Wunsch des Kunden können wir den Kunden vor Beendigung des Mietvertrages über neue Hardware, eine etwaige Verlängerung des Mietvertrages und über Rücknahmeoptionen informieren.
Zu diesem Zweck können wir auf Wunsch des Kunden die Kompatibilität mit der eingesetzten Software der eurodata AG prüfen und individuelle Anforderungen mit dem Kunden abstimmen.
(2) Eine Rückgabe von im Mietmodell überlassener Hardware vor Beendigung des Mietvertrages bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Einzelfall. In einer solchen Vereinbarung ist u.a. die Zahlung einer Abstandssumme durch den Kunden an uns festzulegen. Die Höhe richtet sich u.a. nach den Komponenten und der bisherigen Laufzeit.
Wir sind berechtigt, die Kosten für den Abbau und Rücktransport (inkl. Kartonage, wenn benötigt) auf Grundlage des für unsere Leistungen erforderlichen Zeitaufwands gemäß den im Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Sätzen abzurechnen und für die Anfahrt eine angemessene Anfahrtspauschale in Rechnung zu stellen. Sollen Festplatten der Geräte im Besitz des Kunden verbleiben, so sind wir berechtigt, für den Ausbau und die Hardwareersatzbeschaffung zusätzlich und einmalig Kosten in Rechnung zu stellen; andernfalls entsorgen wir die Festplatten konform zu den datenschutz- und berufsrechtlichen Anforderungen.

19. END OF LIFE / END OF SERVICE

(1) Wenn wir dem Kunden Hardware oder Software im Mietmodell überlassen haben oder uns gegenüber dem Kunden zur Erbringung von Serviceleistungen für Hardware oder Software verpflichtet haben und feststeht, dass die Wartung von Hardware eines Drittherstellers oder die Pflege eines Programmstands eines vom Kunden lizenzierten Software-Produkts eines Drittherstellers oder auch die Pflege des Software-Produkts eines Drittherstellers insgesamt eingestellt werden wird („End of Life“ bzw. „End of Service“), teilen wir dies dem Kunden unter Angabe des jeweiligen Datums schriftlich mit.
(2) Ab dem Zeitpunkt des End of Life bzw. End of Service sind wir nicht mehr zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen einschließlich der Instandhaltung für die Hardware bzw. Software i.S.v. Abs. 1 bzw. Erbringung von Serviceleistungen hierfür verpflichtet, soweit wir hierfür auf Serviceleistungen des Drittherstellers angewiesen sind. Der Kunde ist insoweit – ggf. anteilig – nicht mehr zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Auf Wunsch des Kunden werden wir den Kunden im Rahmen unserer Serviceleistungen zum Austausch der vermieteten Hardware bzw. Software i.S.v. Abs. 1 gegen eine Hardware bzw. Software beraten, die noch kein End of Life bzw. End of Service erreicht hat.

20. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Auf Verträge mit unseren Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Sitz der ETL Datenservice GmbH. Die Vereinbarung über den Gerichtsstand gilt nicht, soweit für die Klage oder das jeweilige gerichtliche Verfahren durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Abweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
(5) Soweit wir mit dem Kunden vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax oder eine E-Mail, die den Anforderungen der Textform genügt oder mit der eine eingescannte Kopie einer die Schriftform wahrenden Erklärung übermittelt wird, und im Falle des Abschlusses eines Vertrages der Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen oder auch der Austausch von elektronisch signierten Erklärungen (wobei keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist) mittels software-gestützten Lösung wie z.B. DocuSign oder FP Sign.
(6) Wenn eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist im Wege der Auslegung oder hilfsweise Umdeutung oder hilfsweise einer gesonderten Vereinbarung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt, soweit der Inhalt des Vertrages dadurch nicht wesentlich geändert wird. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

Anhang:

Informationen für Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB)

1. Die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Abschluss des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr führen, sind unter Ziffer 2 Abs. 2 unserer AVB dargestellt.
2. Die Bestelldaten des Kunden einschließlich der Anlagen zum Vertrag und unserer AVB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung speichern wir nach dem Vertragsschluss für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Der Kunde kann die Bestelldaten archivieren, indem er die Web-Seite, die ihm zum Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt wird, und unsere E-Mail zur Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung speichert. Solange unsere AVB von uns in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung weiter anwendbar sind, sind sie für den Kunden über unseren Online-Shop im Rahmen von dessen Verfügbarkeit per Internet abrufbar. Wir behalten uns vor, im Falle von zukünftigen Änderungen unserer AVB nur die jeweils aktuelle geänderte Fassung auf unserer Web-Site zu veröffentlichen und nur diese dort zum Abruf bereitzuhalten. Der Kunde kann unsere AVB ausdrucken und speichern, indem er die üblichen Funktionen seines Browsers, z.B. unter „Datei“ und „Speichern unter“, verwendet.
3. Wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, ist unter Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 3 unserer AVB dargestellt.
4. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Unsere AVB und weiteren Vertragsbedingungen liegen in deutscher Sprache vor.
5. Wir haben uns keinen Verhaltenskodizes unterworfen.

Version: 2023-01 | Stand: 18.09.2023